Der Karpfen (Cyprinus carpio) hat in den meisten Bundesländern keine gesetzliche Schonzeit, aber häufig ein Mindestmaß von etwa 35 cm – oft ergänzt durch gewässerspezifische Regeln der Vereine. Die genauen Werte legt das jeweilige Bundesland bzw. der Gewässerbewirtschafter fest. Prüfe daher immer die Regelung deines Gewässers.
Anders als bei Raubfischen ist der Karpfen gesetzlich oft nicht geschont. Viele Vereine setzen jedoch eigene Mindestmaße oder Entnahmefenster fest.
| Bundesland | Schonzeit | Mindestmaß |
|---|---|---|
| Bayern | keine gesetzliche (zu prüfen) | 35 cm (zu prüfen) |
| Baden-Württemberg | keine gesetzliche (zu prüfen) | 35 cm (zu prüfen) |
| Nordrhein-Westfalen | keine gesetzliche (zu prüfen) | kein gesetzliches (zu prüfen) |
| Niedersachsen | keine gesetzliche (zu prüfen) | 35 cm (zu prüfen) |
Die Werte sind Beispielwerte und müssen gegen die aktuelle Fischereiverordnung und die Gewässerordnung deines Vereins geprüft werden. Beim Karpfen spielen vereinsinterne Regeln eine besonders große Rolle.
Viele Gewässer arbeiten beim Karpfen mit einem Entnahmefenster (z. B. nur Fische zwischen 35 und 60 cm dürfen entnommen werden). Große Laichkarpfen werden so geschont. Solche Regeln stehen in der Gewässerordnung, nicht im Landesgesetz.
Das Mindestmaß wird von der Maulspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
In den meisten Bundesländern gibt es keine gesetzliche Schonzeit für den Karpfen. Einzelne Gewässer können jedoch eigene Schonzeiten oder Entnahmefenster festlegen.
Wo ein Mindestmaß gilt, liegt es häufig bei etwa 35 cm. Maßgeblich sind das Bundesland und die Gewässerordnung.
Nicht unbedingt. Viele Gewässer schützen große Karpfen über ein Entnahmefenster. Prüfe die Regeln deines Gewässers.
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