Der Flussbarsch (Perca fluviatilis) hat in den meisten Bundesländern keine gesetzliche Schonzeit und oft kein oder nur ein kleines Mindestmaß (teils um 15–20 cm über Gewässerregeln). Die genauen Werte legt das jeweilige Bundesland bzw. der Gewässerbewirtschafter fest. Prüfe daher immer die Regelung deines Gewässers.
| Bundesland | Schonzeit | Mindestmaß |
|---|---|---|
| Bayern | keine gesetzliche (zu prüfen) | kein gesetzliches (zu prüfen) |
| Baden-Württemberg | keine gesetzliche (zu prüfen) | kein gesetzliches (zu prüfen) |
| Nordrhein-Westfalen | keine gesetzliche (zu prüfen) | kein gesetzliches (zu prüfen) |
| Niedersachsen | keine gesetzliche (zu prüfen) | kein gesetzliches (zu prüfen) |
Die Werte sind Beispielwerte und müssen gegen die aktuelle Fischereiverordnung und Gewässerordnung geprüft werden. Auch ohne gesetzliches Mindestmaß setzen viele Vereine eigene Mindestmaße fest.
Der Flussbarsch ist weit verbreitet und vermehrt sich stark. Deshalb verzichten viele Bundesländer auf eine gesetzliche Schonzeit. Aus Bestands- und Hegegründen setzen einzelne Gewässer dennoch eigene Regeln.
Das Mindestmaß wird von der Maulspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
In den meisten Bundesländern gibt es keine gesetzliche Schonzeit für den Flussbarsch. Einzelne Gewässer können eigene Regeln haben.
Häufig gibt es kein gesetzliches Mindestmaß. Wo eines gilt, liegt es meist bei etwa 15–20 cm über die Gewässerordnung.
Mehr zur Art: Barsch-Portrait – Erkennung und Lebensweise.
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